EU-Rechtsstaatsmechanismus und Artikel-7-Verfahren

Kurz & knapp

Was ist der EU-Rechtsstaatsmechanismus?
Der Rechtsstaatsmechanismus ist ein 2014 geschaffenes Instrument zur Wahrung der in der Europäischen Union geltenden Werte. Anfang 2021 trat ein neuer Rechtsstaatsmechanismus in Kraft. Mit ihm soll ein Verstoß gegen bestimmte Werte der EU von nun an auch finanziell geahndet werden können. Der Europäische Gerichtshof bestätigte im Februar 2022: Der Rechtsstaatsmechanismus ist rechtens.

Was ist das Artikel-7-Verfahren?
Das Verfahren nach Artikel 7 zum Schutz der Grundwerte der EU wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) eingeführt. Mit ihm wird festgestellt, ob die Gefahr einer Verletzung der EU-Werte besteht oder bereits eine schwerwiegenden Verletzung erfolgt ist. Als schwerste Sanktion sieht das Verfahren eine Aussetzung der Stimmrechte des Mitgliedstaates vor.

Bei welchen Ländern wurde das Artikel-7-Verfahren bereits eingeleitet?
Das Verfahren nach Artikel 7 wurde 2017 erstmals gegen Polen eingeleitet. Damals wie heute gab und gibt es Bedenken aufgrund von Reformen des Justizsystems des Landes. Das Europäische Parlament stimmte 2018 dafür, auch gegen Ungarn ein Verfahren einzuleiten.

Bei welchen Ländern wurde der neue EU-Rechtsstaatsmechanismus bereits angewandt?
Auch was den EU-Rechtsstaatsmechanismus anbelangt, steht eine Anwendung zunächst gegenüber Polen und Ungarn an. Die EU hält derzeit milliardenschwere Auszahlungen an die beiden Länder zurück.

Der EU-Rechtsstaatsmechanismus

Der Rechtsstaatsmechanismus ist ein neues Instrument zur Wahrung der in der Europäischen Union geltenden Werte. Mittels dieser Rahmenvorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU sollen bestehende systembedingte Gefahren beseitigt werden. Er wurde von der Europäischen Kommission 2014 ins Leben gerufen.

Wenn ein EU-Mitgliedstaat die Tendenz zeigt, die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit zu verletzten, soll der Mechanismus greifen. Als eine Art Frühwarnmechanismus soll der konstruktive Dialog mit jenen Regierungen gesucht werden, bei denen zumindest der Verdacht eines Eingriffs in die Funktion des Rechtsstaats besteht.

Der neue EU-Rechtsstaatsmechanismus

Da der bestehende Rechtsstaatsmechanismus in der politischen Praxis wenig wirkungsvoll war, hat die EU Ende 2020 beschlossen, noch einen Schritt weiter zu gehen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu erhöhen. Durch den Anfang 2021 in Kraft getretenen neuen Rechtsstaatsmechanismus soll ein Verstoß gegen bestimmte Werte der EU von nun an auch finanziell geahndet werden können. „Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union“, so lautet der Titel des neuen Mechanismus. Nach der neuen Verordnung können Zahlungen aus dem EU-Haushalt für Länder gekürzt bzw. Mittel der Strukturfonds eingefroren werden, wenn diese gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen und sich die Verstöße negativ und hinreichend direkt auf die finanziellen Interessen der Union auswirken. Es handelt sich also um ein Instrument zur Kürzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt, das dann zum Einsatz kommen soll, wenn der Rechtsstaat in einem Mitgliedsstaat nicht mehr funktioniert.

Aufgrund der fortwährenden Verstöße Polens und Ungarns gegen die Rechtsstaatlichkeit hat die EU-Kommission  im November 2021 Vorbereitungen getroffen, den neuen Rechtsstaatsmechanismus erstmalig einzusetzen. Ein entsprechender Brief ging an die beiden Länder, der sämtliche Missstände und Mängel bei Rechtsstaatlichkeit, Budgetkontrolle und Korruptionsbekämpfung aufzählt.

Polen und Ungarn hatten gegen den neuen Rechtsstaatsmechanismus Klage eingereicht. Diese wurde im Februar 2022 abgewiesen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Rechtsstaatsmechanismus rechtens ist. Mit dem Urteil des EuGH ist nun klar: Die EU-Kommission kann den Rechtsstaatsmechanismus einsetzen und gegen Rechtsstaatsverletzungen von EU-Mitgliedern vorgehen, indem sie ihnen Gelder kürzt.

Dennoch bleiben Zweifel, ob die Europäische Kommission den Rechtsstaatsmechanismus tatsächlich zügig anwenden wird. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen teilte nach dem Urteil mit, die Kommission werde zunächst die Urteilsgründe sorgfältig analysieren und überlegen, welchen Einfluss das Urteil auf die nächsten Schritte habe. Zudem würden Richtlinien für die Umsetzung erarbeitet.

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    Was gilt als Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit?

    Laut der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union kann als Verstoß geahndet werden:

    • die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz;
    • das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren oder zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Einbehaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis, sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen;
    • die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit von Rechtsbehelfen, auch mittels restriktiver Verfahrensvorschriften und der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung der wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen.

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    Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit

    Auch der Ende 2020 neu eingeführte Bericht über die Rechtsstaatlichkeit soll dazu beitragen, dass zukünftig Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten regelmäßig beobachtet werden.

    Parallel zu den bereits bestehenden Mechanismen soll somit jährlich auf Grundlage von „objektiven Kriterien“ geprüft werden, wie es um den Rechtsstaat in allen Ländern der EU bestellt ist. So gibt es etwa auch einen Bericht über Deutschland.

    Der Jahresbericht 2020  umfasst vier Pfeiler: das Justizsystem, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, Medienpluralismus sowie sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung. Die einzelnen Länderkapitel stützen sich auf eine von der Kommission durchgeführte qualitative Bewertung. Im Jahresbericht 2020 stellte die EU-Kommission Ungarn und Polen beim Thema Rechtsstaatlichkeit ein miserables Zeugnis aus. Auch andere osteuropäische Länder wie Bulgarien, Rumänien und auch die Slowakei sowie Kroatien stehen im Fokus der Kritik.

    Mittlerweile hat die EU-Kommission den vierten EU-weiten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Im Jahresbericht 2023  spricht die EU insgesamt von positiven in den EU-Staaten. Bedauerlicherweise bestünden für mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor Bedenken. Es müsse mehr getan werden, um die Unabhängigkeit der Justiz, die Unparteilichkeit der öffentlich-rechtlichen Medien und die Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten zu verbessern.

     

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    Das Artikel-7-Verfahren

    Das Verfahren nach Artikel 7zum Schutz der Grundwerte der EU wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) eingeführt. Es umfasst zwei Mechanismen: Präventionsmaßnahmen im Falle einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 festgelegten Werte der EU sowie Sanktionen, wenn eine solche Verletzung bereits stattgefunden hat.

    Der neue Rechtsstaatsmechanismus ist also nur eine Ergänzung zum seit langem bestehenden „Verfahren nach Artikel 7“. Das Europäische Parlament ist die Institution, die den Präventionsmechanismus einleiten kann, indem sie den Rat der EU auffordert, festzustellen, ob die Gefahr einer Verletzung der EU-Werte besteht. Als schwerste Sanktion bei einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung sieht dieses eine Aussetzung der Stimmrechte des Mitgliedstaates vor. Die Feststellung des Vorliegens einer Verletzung bedarf der Einstimmigkeit der Staats- und Regierungschefs. Der betroffene Mitgliedstaat nimmt an den Abstimmungen nicht teil.

    Welche Werte sollen geschützt werden?

    Die Werte, die es zu wahren und schützen gilt, sind in Artikel 2 des EU-Vertrags festgeschrieben:

    „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

    Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258

    Das Verfahren nach Artikel 7 ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahren nach Artikel 258, welches grundsätzlich alle Verstöße gegen geltendes EU-Recht ahndet. Diese Verfahren werden häufig eingeleitet gegen eine Vielzahl an Mitgliedstaaten, auch etwa gegen Deutschland. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Mitgliedstaaten, Sektoren und EU-Politikfelder betreffen – beispielsweise Umwelt, Energie, Binnenmarkt, Justiz und Inneres, Verkehr, Steuern – soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden. Meist lenken die Staaten ein und beheben die Mängel. Ansonsten kann es zu finanziellen Sanktionen führen, die vom Europäischen Gerichtshof festgelegt werden.

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    Bei welchen EU-Ländern wurde das Artikel-7-Verfahren bereits eingeleitet?

    Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Unabhängigkeit der Justiz, ein angemessener Umgang mit der Opposition und Minderheiten – all diese Prinzipien eines Rechtsstaates finden seit gut zehn Jahren bei einigen osteuropäischen Ländern wenig Beachtung. Dabei wird vor allem Ungarn und Polen vorgeworfen, den Rechtsstaat systematisch zu untergraben. Aber auch in Bulgarien und Rumänien sind Demokratie und Rechtsstaat bedroht, sodass auch diese Länder unter Beobachtung stehen. Es ist der Versuch von Regierungen, Presse und Justiz unter ihre direkte Kontrolle zu bringen und deren Unabhängigkeit auszuhöhlen. Damit wird die Gewaltenteilung und das Gleichgewicht der Kräfte im Staat bedroht.

    Das Verfahren nach Artikel 7 wurde 2017 erstmals gegen Polen  eingeleitet. Damals wie heute gab und gibt es Bedenken aufgrund von Reformen des Justizsystems des Landes.

    Das Europäische Parlament stimmte 2018 dafür, auch gegen Ungarn ein Verfahren nach Artikel 7 einzuleiten aufgrund der anhaltenden Angriffe der ungarischen Regierung gegen die Grundwerte der EU.

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    Rechtsstaatsmechanismus und Artikel-7-Verfahren in der Kritik

    All diese Mechanismen zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit erfahren in den letzten Jahren zunehmend Kritik. Sie würden in der Praxis nicht funktionieren. Das Sanktionsverfahren ist in dem Moment ausgehebelt, wenn sich ein weiterer Staat findet, der das Sanktionsverfahren nicht mittragen möchte. Da Ungarn und Polen sich im Rat gegenseitig decken, ist das Artikel-7-Verfahren aufgrund der benötigten Einstimmigkeit quasi wirkungslos.

    Was ist vom neuen Rechtsstaatsmechanismus zu erwarten?

    Ursprünglich schwebte vielen Parlamentariern ein breiter gefasster Mechanismus vor, mit dem eine Vielzahl von Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit in der EU hätte sanktioniert werden können. Doch im Juli 2020 schlossen Parlament, Kommission und Mitgliedstaaten einen Kompromiss: Der Mechanismus wurde auf Verstöße eingegrenzt, bei denen EU-Gelder im Spiel sind. „Leider muss man sagen, dass es den Regierungen von Ungarn und Polen gelungen ist, den Mechanismus ein Stück weit zu verwässern“, so die Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments Katarina Barley, die nicht glücklich ist mit dem Kompromiss.

    Zu den Hürden, die auf Drängen von Mechanismus-Gegnern eingebaut wurden, zählt auch, dass der Europäische Rat, das Gremium der EU-Staats- und Regierungschefs, Sanktionen mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss. In der Praxis sind das 15 der 27 EU-Länder mit mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung.

    Der neue Mechanismus sei zwar „ein Schritt nach vorn“, so die Bürgerrechtlerin Márta Pardavi, „dennoch ist die Regelung nur ein unvollkommenes Mittel zum Schutz des Rechtsstaats“. Noch kritischer urteilt der Verfassungsrechtler Gabor Halmai. Die größten Verlierer der Debatte um den Rechtsstaatsmechanismus seien diejenigen, die gehofft hatten, dass man den Abbau von Demokratie und Rechtsstaat in Polen und Ungarn mit Hilfe der EU rückgängig machen könne. „Sie müssen nun einsehen, dass sie nicht auf die Hilfe Brüssels zählen können“, so Halmai (Quelle: Deutsche Welle: Und was taugt der neue Rechtsstaatsmechanismus?).

    Untätigkeitsklage gegen die EU-Kommission

    Da die Klagen der EU gegen Polen und Ungarn bislang jedoch kaum Konsequenzen nach sich zogen, verstärkte das Europäische Parlament im März 2021 noch den Druck auf die Europäische Kommission und stellte ihr ein Ultimatum: Bis im Sommer müsse die Europäische Kommission auf die Rechtsstaatlichkeitsverletzungen reagieren und Konsequenzen ziehen. Polen und Ungarn hatten eine vorherige Prüfung des neuen Rechtsstaatsmechanismus vor dem Europäischen Gerichtshof verlangt und eine Untätigkeitsklage gegen die EU-Kommission eingeleitet. Im Juni 2021 hat das Europäische Parlament ein Verfahren für eine Untätigkeitsklage gegen die EU-Kommission eingeleitet. 

    Neuer Rechtsstaatsmechanismus ist rechtens

    Polen und Ungarn hatten 2021 gegen den neuen Rechtsstaatsmechanismus Klage eingereicht. Diese wurde im Februar 2022 abgewiesen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Rechtsstaatsmechanismus rechtens ist. Mit dem Urteil des EuGH ist nun klar: Die EU-Kommission kann den Rechtsstaatsmechanismus einsetzen und gegen Rechtsstaatsverletzungen von EU-Mitgliedern vorgehen, indem sie ihnen Gelder kürzt bzw. zur Auszahlung anstehende Gelder zurückhält.

    Tatsächlich hält die EU derzeit milliardenschwere Auszahlungen an Polen und Ungarn zurück. Die beiden Länder kommen weder an die ihnen eigentlich zustehenden Mittel aus dem Corona-Wiederaufbaufonds noch werden ihnen die Gelder aus den großen Töpfen ausbezahlt, aus denen die Annäherung der Lebensverhältnisse in den Mitgliedstaaten finanziert wird.


     

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