Völkermord an den Armeniern
Genozid an den osmanischen Armeniern - Hintergründe und Aufarbeitung

Der Genozid der Jahre 1915/16 kostete anderthalb von 2,5 Millionen osmanischer Armenier das Leben. Wer nicht den systemischen Massakern zum Opfer fiel, starb an den Folgen der Deportation, an Hunger, Seuchen und den Strapazen der Todesmärsche. Im Ersten Weltkrieg hatte die osmanische Regierung damit begonnen, die armenische Bevölkerung zwangsumzusiedeln und zu ermorden. Die Nachkommen der Überlebenden des Völkermords leiden bis heute nicht nur unter der Verarbeitung der ausgesprochen grausam ausgeführten Gewalttaten. Die Leugnung des Verbrechens seitens der Republik Türkei als Nachfolgestaat des Osmanischen Reiches bildet einen zusätzlichen Schmerz.
Dieser Beitrag beschreibt den Verlauf und die Methoden des osmanischen Genozids an den einheimischen Christen und schildert die Hintergründe des Karabachkonflikts sowie seine Auswirkungen.
Die Autorin: Dr. phil. Tessa Hofmann ist Philologin (Slawistik, Armenistik) und Genozidforscherin mit dem Schwerpunkt des osmanischen Genozids an indigenen Christen (1912–1922). Sie veröffentlichte Bücher und zahlreiche Zeitschriftenbeiträge zur Geschichte und Gegenwartslage Armeniens und engagiert sich menschenrechtlich in der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ sowie in der von ihr mitbegründeten Arbeitsgruppe „Anerkennung – Gegen Genozid“, für Völkerverständigung. Sie ist außerdem wissenschaftliche Redakteurin der Webseite Virtual Genocide Memorial.
Armenien und die Region Bergkarabach

Dieser weiterführende Beitrag schildert die Hintergründe des Karabachkonflikts, seine Auswirkungen und die aktuelle Situation der vertriebenenen armenischen Bevölkerung.
Weitere Kriege und Konflikte
im postsowjetischen Raum und auf dem Balkan

Mit dem Zusammenbruch sozialistischer politischer Systeme brachen im östlichen Europa zahlreiche Separationskonflikte aus. Sie führten dazu, dass mehrere Staaten aufhörten zu existieren. Sie zerfielen zum Teil friedlich, zum Teil im Zuge von Kriegen. Es entstand eine Reihe neuer Staaten, in einigen Staaten haben Separationsbestrebungen nationaler Minderheiten bis heute zu einer politischen Destabilisierung in der Region geführt.
Geographie ist Schicksal
Diese Napoleon zugeschriebene Bemerkung trifft besonders auf Armenien zu. Das Armenische Hochland liegt zentral im nördlichen Vorderasien. In Armenien kreuzten sich die Handelswege, die vom iranischen Hochland zum Schwarzen Meer führten, mit der Nord-Süd-Route, über die auch eine Teilstrecke der Seidenstraße verlief. Die Kenntnis der Seiden- und Papierherstellung erreichte deshalb Armenien Jahrhunderte vor Europa.
Wer das Armenische Hochland beherrschte, kontrollierte diese wichtigen Fernhandelswege. Seit dem Altertum war Armenien daher zwischen den benachbarten imperialen Großmächten umkämpft: im Osten die Meder, gefolgt von den persischen Großreichen und seit dem 19. Jahrhundert Russland, im Westen die Römer, Byzanz sowie das Osmanische Reich. Die verheerenden, teilweise jahrhundertelangen Vormachtkämpfe führten im Zuge der byzantinischen Niederlage gegen die turkstämmigen Seldschuken (Schlacht bei Manzikert, 1071) zur Massenvertreibung von Hunderttausenden und zur Entstehung von Diasporagemeinschaften in Kilikien, dem Nahen Osten, Ost- und Südosteuropa. Seit dem 17. Jahrhundert befand sich der Großteil des armenischen Siedlungsraums unter osmanischer Herrschaft. Die staatlich organisierten Massaker zwischen 1894 und 1896 mit 300.000 und erneut 1909 mit 30.000 Opfern trieben osmanische Armenier bis in die USA.
Kriege und Fremdherrschaft erschwerten und verhinderten über weite Strecken der zweieinhalb Jahrtausende zählenden armenischen Geschichte die Gründung eines souveränen Nationalstaats. Dass das armenische Volk dennoch seine Identität unter den Bedingungen fehlender Eigenstaatlichkeit und heute weltweiter Verstreuung (Armenisch „spjurk“ = Diaspora) bewahrte, ist seiner frühen Christianisierung zu verdanken. Nach armenischer Kirchenüberlieferung missionierten bereits die Apostel Judas Thaddeus und Bartholomäus im ersten nachchristlichen Jahrhundert in Armenien, wo sie den Märtyrertod fanden. Im Jahr 301 führte König Trdat III. das Christentum als Hof- bzw. Staatsreligion ein. Auf der Grundlage eines im Jahr 404 geschaffenen Nationalalphabets übersetzten der Mönch und vormalige Hofsekretär Mesrop Maschtoz mit seinen Schülern bis 433 die gesamte Bibel in die Landessprache und begründeten Schulen für Jungen und Mädchen, so dass das Christentum auch zur Volksreligion werden konnte. Armenien ist mithin der älteste noch bestehende christliche Staat.
Elitizid - Ausrottung der Führungsschicht

Erste Reihe, von links nach rechts: Ein Teppichhändler und Held aus Gurin. Howhannes Sungurljan. Karapet Sambakdschjan. Barser Kilimjan. Karapet Dschamdschjan. Nschan Haladschjan. Der Anwalt Jerwand. Garnik Kujumdschjan. Sungurljan jr. Warderes Armenjan. Garnik Ururljan. Awetis Sambakdschjan. Grigor Geregmesjan. Harutjun Ter Mkrttschjan. Hakop Timurjan. Der Schuster Bardassar. Howhannes. Dr. Lewon Hunjakjan. Zweite Reihe, von links nach rechts: Unbekannter. Garnik Balukdschjan. Hakop Tschurakjan. Howhannes Ekmekdschjan. Martiros Lussararjan. Hakop Awscharjan. Hakop Merdinjan. Der Schuster Karapet Nawrusjan. Newschirljan. Wahan Kurkdschjan. Kupferschmied, Schuster und Lebensmittelhändler Daniel. Tekeh Ehjonian. Chatscher. Eisenschmied. Ein Unbekannter. Grigor Deukmedschjian. Martiros Bojadschjian. Dritte Reihe, von links nach rechts: Woskjan Minasjan. Ein Unbekannter. Garnik Dschurdschurjan. Ein Unbekannter. Petros Matosjan. Harutjun Boedschekjan. Der Zuckerbäcker Mihran. Hakop Cherljan. Karapet Matosjan. Karapet Elmadschjan. Minas Minasjan. Poros Meschedschjan. Hadschi Miridschan. Tiran Ohanjan. Karapet Istamboljan. Ein türkischer Polizist. Ein Unbekannter.
Quelle: Huschamatjan Mets Jererni 1915-1965 (Beirut: Verlag „Zartonk”, 1965, S. 352) | Arbeitsgruppe Anerkennung - Gegen Genozid, für Völkerverständigung e.V. | Ref-Nr. img031
Bis Ende April 1915 wiegten sich zahlreiche Armenier osmanischer Staatszugehörigkeit in relativer Sicherheit: Galt nicht Innenminister Mehmet Talat als ihr Freund? Hatte er nicht unlängst in Konstantinopel einem armenischen Konzert beigewohnt? Hatten nicht Armenier Talat 1913 während eines Umsturzversuchs versteckt und sein Leben gerettet? Galt nicht, im Gegensatz zu den kleinasiatischen Griechen, die ermeni milleti, die – auch konstitutionell verfasste – armenisch-apostolische „Glaubensnation“, gemeinhin als milleti sadıka (loyale Nation), deren patriotische „Pflichterfüllung“ an der Front Kriegsminister Enver noch am 25. Februar 1915 in einem Schreiben an den armenischen Patriarchen zu Konstantinopel gelobt hatte? Dass Enver am selben Tag die Entwaffnung der meisten armenischen Soldaten und ihre weitere Verwendung als wehrlose Zwangsarbeiter anordnete, kam ebenso als Schock wie zwei Monate später die Festnahme von Angehörigen der armenischen Führungsschicht am nachösterlichen „Blut“- bzw. „Roten Sonntag“, dem 24. April 1915. Bei diesem Elitizid wurden nach amtlichen Angaben bis zu 2.345 Abgeordnete, Politiker, Wissenschaftler, Autoren und Geistliche unter dem Generalverdacht des Landesverrats festgenommen (1) und in das Landesinnere deportiert, wo man sie, mit wenigen Ausnahmen, nach monatelangen ergebnislosen Verhören ermordete.
Massendeportationen und Massaker
Die Verhaftungen örtlicher Eliten wiederholten sich in den Provinzhauptstädten und zahlreichen kleineren Orten, begleitet von Massakern an den wehrfähigen erwachsenen Männern. Die solcherart enthauptete Nation wurde ab Mitte März 1915 regional abgestimmt deportiert. Den Anfang machten die für ihren Freiheitsdrang bekannten und bis in die Neuzeit halbautonomen Gebirgsstädtchen Sejtun (heute Süleymanlı) und Hadschn (Saimbeylı) im zentralen Tauros, sowie Dörtyol (Sancak Alexandrette, heute Hatay), gefolgt von den in der Ebene gelegenen Gebieten Kilikiens, danach Ost- und schließlich Westanatolien. Mit Rücksicht auf die zahlreichen ausländischen Augenzeugen, darunter Diplomaten, deportierte das Regime aus der Hauptstadt Konstantinopel im Sommer 1915 sukzessive 34.000 „nur“ von 161.000 Armeniern (2); weitere 30.000 flüchteten nach Angaben des deutschen Botschafters.
Auch in den Provinzen Bitlis und Van verzichteten örtliche Machthaber auf Deportationen. Dort wurden Armenier an Ort und Stelle massakriert oder, wie in Bitlis, in großen Scheunen und anderen Gebäuden lebendig verbrannt. Der Begriff „Holocaust“, der sich ab 1895 in der europäischen und nordamerikanischen Publizistik als Synonym für die massenhafte Lebendverbrennung kleinasiatischer Christen, insbesondere Armenier, eingebürgert hatte, wurde erst 1955 durch Elie Wiesel auf die Vernichtung der europäischen Juden übertragen.
Das Ziel der frühen Deportationen aus Kilikien, die Sumpfgebiete in der Provinz Konya, ersetzte das Innenministerium schon bald durch mesopotamische Destinationen im heutigen Nordostsyrien und Nordirak. Es handelte sich um die wasserloseste und entsprechend am dünnsten besiedelte Region im damaligen osmanischen Herrschaftsgebiet. Am 6. Juli 1914 hatte der osmanisch-griechische Parlamentsabgeordnete für die ionische Provinz Aydın, Emanuel Emanuelidis, in einer Parlamentsdebatte vorgeschlagen, muslimische Balkanflüchtlinge statt in den von Griechen bewohnten Gebieten Ioniens, wo die Neuankömmlinge die altansässigen Christen drangsalierten, in Nordostsyrien anzusiedeln. Minister Talat lehnte den Vorschlag mit der Begründung ab, dass dies den sicheren Tod der etwa 270.000 infrage stehenden Muslime bedeuten würde, zumal keine Mittel zur Entwicklung der Region zur Verfügung stünden. Zehn Monate später ließ Talat trotz einer landesweiten Hungersnot fast vier Mal so viele Menschen – an die zwei Millionen Armenier – genau in diese Region treiben.
Todesmärsche
Etwa die Hälfte der Deportierten starb schon unterwegs, als Opfer von Massakern, Entbehrungen und Seuchen, denn die Deportationen wurden absichtlich als Todesmärsche durchgeführt, besonders im Fall der ostanatolischen Armenier. Die bewaffneten Begleitmannschaften duldeten Übergriffe der muslimischen Bevölkerung vor allem dann, wenn die Deportierten über keine Mittel mehr verfügten, um ihren Wächtern „Schutzgeld“ zu zahlen. Die Beraubung der Opfer blieb straffrei, ebenso die gewaltsame Wegnahme bzw. Vergewaltigung von Kindern und Frauen. Das Schicksal der Deportierten lag ganz in der Hand ihrer bewaffneten Begleiter, die die Deportierten meist auf Umwegen oder besonders mühseligen Wegstrecken führten, um sie zu erschöpfen; Reit- und Lasttiere nahm man ihnen aus demselben Grund schon bei der ersten Wegsteigung ab. Die Begleitmannschaften bestimmten auch, wann und wo gerastet wurde. Häufig waren die Rastplätze bereits von früheren Konvois typhusinfiziert. Als „Trinkwasser“ dienten oft verseuchte Quellen.
Kleinkinder, Schwangere und Wöchnerinnen besaßen ebenso wie Kranke und alte Menschen kaum Überlebenschancen und mussten von ihren Angehörigen zurückgelassen werden, falls sie nicht gleich von den Begleitmannschaften ermordet wurden. Die Leichen blieben meist unbeerdigt, da ihre Menge die staatlichen „Sanitätseinheiten“ überforderte und die muslimische Bevölkerung Christen aus Verachtung nicht beisetzte. Massenhaft in Zisternen und Flüsse geworfene Leichen verseuchten vielerorts das Trinkwasser. Von durchziehenden Deportierten infiziert, starb nach Schätzung des österreichischen Militärbevollmächtigen Josef Pomiankowski „mindestens eine Million Mohammedaner“ an Typhus: „Dies war die Rache der hingemordeten Armenier an ihren Henkern!“ (3)
Die Organisation und Durchführung der Massaker oblag der 1913 gegründeten „Sonderorganisation“ (Teşkilat-i Mahsusa), die damals vor allem in Thrakien durch Terror gegen griechische Dorfbewohner hervorgetreten war. Unter Leitung des Innenministeriums rekrutierte die „Sonderorganisation“ bereits seit August 1914 Strafgefangene. Für das Ziel der Massenvernichtung osmanischer Christen, die als „innere Feinde“ gebrandmarkt wurden, arbeiteten diverse Ministerien, vor allem das der Justiz, der „Sonderorganisation“ zu. Ab November 1914 beteiligten sich sowohl das Kriegs- als auch das Innenministerium an der Bildung irregulärer Einheiten („çeteler“), in die man vorzugsweise solche Kriminelle aufnahm, die „häufig mit Mord und Diebstahl“ befasst waren. Ein Anfang Dezember 1914 erlassenes Gesetz legalisierte die Rekrutierung von Schwerverbrechern, die der Generalsekretär des seit 1913 allein regierenden nationalistischen „Komitees für Einheit und Fortschritt“, Midhat Şükrü, zu „respektablen Personen“ erklärte, weil sie „armenische Frauen und Kinder massakriert hatten, um dem Vaterland zu dienen“. (4) Teilnahme am Massenmord an osmanischen Christen bildete aus damaliger offizieller Sicht eine patriotische Rehabilitierungsmaßnahme für staatlich rekrutierte Raubmörder.
Fünf Jahre später, am 13. Januar 1920, hob ein osmanischer Staatsanwalt im Hauptverfahren gegen die politisch verantwortlichen jungtürkischen Führer die staatliche Verantwortung für die Verbrechen hervor: „Die verübten Gemetzel erfolgten nach einem vorgefassten Plan und mit absolutem Vorsatz. Sie wurden zunächst von den Entsandten und höchsten Gremien der Partei Einheit und Fortschritt organisiert und befohlen und dann von den Führern der Provinzstatthalterschaften ausgeführt, die, zu fügsamen Werkzeugen geworden, den Plänen und Wünschen einer Organisation gehorchten, die kein Gesetz und keine Skrupel kannte“. (5)
Erst ein Vierteljahr nach Beginn der Deportationen verabschiedete die Regierung am 27. Mai 1915 ein entsprechendes Gesetz, geradezu als in menschenverachtender Erwiderung auf eine drei Tage zuvor übermittelte alliierte Protestnote gegen „die neuerlichen Verbrechen der Türkei gegen die Menschheit und Zivilisation“. (6) Das Deportationsgesetz bezieht sich auf „verdächtige Personen“, ohne eine bestimmte Volksgruppe zu nennen. Um regionale und örtliche Verwaltungsbeamte über die Zielgruppe und Vernichtungsabsicht der Regierung genau in Kenntnis zu setzen, erläuterten „Verschickungskommissare“ vor Ort den Deportationsbefehl. Beamte, die sich aus religiösen oder humanitären Gründen weigerten, Frauen, Alte, Kranke und Kinder unterschiedslos und ohne genügende Logistik auf die schon zu Friedenszeiten unsicheren Landstraßen zu schicken, enthob die Regierung ihres Amtes oder ließ sie ermorden.
Konzentrationslager in der Wüste
Etwa 870.000 Deportierte erreichten dennoch Mesopotamien und wurden in Konzentrationslagern entlang der Bagdadbahnlinie interniert; einigen Zehntausenden gelang es, zunächst in den Städten Aleppo, Dayr-az-Zawr (Der Sor) oder Mossul zu bleiben, bis sie 1916 nach der Enthebung toleranter Statthalter bzw. Bürgermeister ebenfalls weiterziehen mussten.
Mesopotamien litt während des Weltkrieges an einer extremen Hungersnot, ausgelöst durch eine alliierte Seeblockade und die Weigerung der osmanischen Verwaltung, ihre Lebensmittelspeicher zu öffnen. Der überwiegend arabischen Bevölkerung der osmanischen Provinz Syrien (zu der auch der Libanon, Jordanien, Palästina und der heutige Irak gehörten) wurde selbst die Jagd und der Fischfang verboten. Infolgedessen starben einem französischen Bericht zufolge auf dem Höhepunkt der Hungersnot, im Februar 1916, täglich bis zu 400 Menschen. Der US-amerikanische Genozidforscher und Demograph Rudolph Rummel berechnete die Gesamtzahl der Opfer mit bis zu 300.000, vor allem im überwiegend christlichen Libanon, nicht gerechnet die armenischen Deportierten. Von diesen bereits bei ihrer Ankunft völlig mittellosen, verelendeten und meist kranken Menschen starben bis zum Herbst 1916 weitere 630.000. Doch sie starben zu langsam. Im Frühjahr 1916 bemerkte das in Aleppo ansässige Unter-Direktorium für Deportierte, dass die Zahl der Armenier vielerorts die zulässigen zehn Prozent überschritt. Das führte zu erneuten Deportationen, zur Auflösung von Lagern und bis dahin unter dem Schutz von Ausländern stehenden Waisenheimen.
Die Endphase des Genozids bestand aus der besonders brutalen Deportation einer bereits aufs Äußerste geschwächten, unterernährten und oft schwerkranken Bevölkerungsgruppe. Die Armenier wurden von Aleppo nach Dayr-az-Zawr und über den Chabur-Fluss hinausgetrieben, wo sie von Totschlägerbanden niedergemetzelt wurden, die man aus örtlichen nordkaukasischen Stämmen (Tscherkessen und Tschetschenen) sowie Arabern rekrutierte. (8) Den Schätzungen des Aleppiner Armeniers Robert Jébédjian zufolge verbrannten oder erstickten 1916 80.000 Armenier in den erdölhaltigen Höhlen nahe dem Dorf Schaddadeh bei lebendigem Leib. (9) Am 4. Oktober 1916 teilte die deutsche Botschaft Konstantinopel auf Anfrage der deutschen Regierung eine umfragegestützte Opferbilanz mit: Von einer armenisch-osmanischen Vorkriegsbevölkerung von etwa 2,5 Millionen Menschen waren zwei Millionen deportiert worden, von denen anderthalb Millionen bereits gestorben waren.
Schon Anfang Juli 1915 erkannte der deutsche Botschafter Wangenheim, dass die allgemeine Deportation der Armenier nicht kriegsbedingt erfolgte: „Dieser Umstand und die Art, wie die Umsiedelung durchgeführt wird, zeigen, daß die Regierung tatsächlich den Zweck verfolgt, die armenische Rasse im türkischen Reiche zu vernichten.“ (10)
Der Schweizer Feldscher Jakob Künzler erwähnte für 1919 132.000 christliche Waisen im gesamten Osmanischen Reich. Johannes Lepsius schätzte im selben Jahr die Zahl der „islamisierten Armenier“ sowie „verkauften Frauen, Mädchen und Kinder“ auf „noch 200.000". Archivdokumenten der USA zufolge gab es im Jahr 1921 in ganz Anatolien über 95.000 armenische Waisen. Ihr Überleben in der Republik Türkei erfolgte um den Preis jahrzehntelanger Identitätsverleugnung und der erzwungenen sprachlichen, religiösen und kulturellen Assimilation, wovon der biographische Bericht „Anneannem“ („Meine Großmutter“, 2000) der Istanbuler Anwältin Fethiye Çetin ein erstes öffentliches Zeugnis ablegte. Dass das Buch seit seinem Erscheinen in der Türkei elf Auflagen erlebte, zeigt das große Bedürfnis einer entwurzelten Gesellschaft an der Aufarbeitung der Geschichte und gesellschaftlicher Tabus
Versuche der juristischen Aufarbeitung und rechtshistorische Wirkung
Die sich seit Mitte April 1915 häufenden Berichte über Massaker an Armeniern veranlassten die Regierungen der osmanischen Kriegsgegner Großbritannien, Russland und Frankreich, am 24. Mai 1915 eine gemeinsame Protestnote zu veröffentlichen. Sie endete mit den Worten: „Angesichts dieser neuerlichen Verbrechen der Türkei gegen die Menschheit und die Zivilisation kündigen die alliierten Regierungen der Hohen Pforte [der osmanischen Regierung] öffentlich an, dass sie alle Mitglieder der osmanischen Regierung und ihre Agenten, die in solche Massaker verwickelt sind, persönlich [für diese Verbrechen] zur Verantwortung ziehen werden.“ (11)
Zum ersten Mal in der Rechtsgeschichte wurde ein Staatsverbrechen als Verbrechen gegen die Menschheit – crime against humanity – bewertet und ein internationales Strafverfahren angedroht. Doch dazu kam es nicht. Nach Kriegsende fehlte es den alliierten Siegern an Einmütigkeit, Entschlossenheit und auch an Erfahrung im juristischen Umgang mit derartigen Verbrechen.
Auch der Versuch der osmanischen Regierung, Gerechtigkeit durch eine nationale Gerichtsbarkeit zu erwirken, scheiterte, vor allem aus Halbherzigkeit. In Konstantinopel war Talat in Abwesenheit am 5. Juli 1919 von einem osmanischen Kriegsgericht wegen Kriegsverbrechen und der „Massaker und Vernichtung der armenischen Bevölkerung des Reiches“ zum Tode verurteilt worden. Armenische Völkermordüberlebende leiteten aus dem Versagen der nationalen und internationalen Justiz ihr moralisches Recht ab, die Gerechtigkeit in eigene Hände zu nehmen. Im Herbst 1919 entstand eine nach der griechischen Rachegöttin Nemesis (Armenisch „Wresch“) benannte Geheimorganisation, die die Hauptverantwortlichen für den Völkermord aufspüren und hinrichten sollte. „Unsere Organisation hatte keinen Vernichtungsplan“, betonte der Rächer Arschawir Schirakian im Rückblick. „Sie bestrafte Personen, die in Abwesenheit verurteilt und des Massenmordes für schuldig befunden worden waren. Armenische Verräter standen ganz oben auf unserer Liste.“ (12)
Am späten Vormittag des 15. März 1922 erschoss der „Nemesis“-Angehörige Soghomon Tehlirian (auch Tehlirjan, Tehlerjan; 1897–1960) auf der Berliner Hardenbergstraße den ehemaligen Regierungschef des Osmanischen Reiches Mehmet Talat. Als Innenminister war Talat von 1914 bis 1917 für die Vernichtung der Armenier und Griechen hauptverantwortlich gewesen. Tehlirian, der aus der besonders heimgesuchten Grenzprovinz Erzurum stammte, verlor 85 Angehörige seiner Großfamilie, darunter seine Mutter, und litt unter Überlebensschuld.
Nicht nur die armenischen Prozessbeobachter, sondern auch die liberale und sozialdemokratische Presse Deutschlands feierten Tehlirians Freispruch als einen Triumph der höheren Gerechtigkeit. Der jüdische Jurist Robert Max Wassili Kempner (1899–1993) und spätere Stellvertreter des Hauptanklägers der USA in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen (1945–1947), hatte dem Berliner Strafprozess gegen Tehlirian als junger Assessor beigewohnt. 1980 schrieb Kempner im Rückblick: „Es war ein fairer und gerechter Prozess. Seine objektive Durchführung war besonders lobenswert, weil die Türkei während des Ersten Weltkrieges mit den Mittelmächten verbündet war.“ (13)
Auch auf den polnisch-jüdischen Juristen und Historiker Raphael Lemkin (1900–1959) hinterließ der Berliner Strafprozess einen tiefen Eindruck. Bereits als Jurastudent erkannte er angesichts der Attentate auf Mehmet Talat in Berlin 1921 sowie auf den ukrainischen Heeresataman Symon Petljura in Paris 1926 die Gesetzeslücke, die solche Akte der Selbstjustiz durch Angehörige von Opfergruppen, in diesem Fall Armenier und Juden, hervorrief. Diese Gesetzeslücke verhinderte die Bestrafung gruppenbezogener Staats- und Großverbrechen. Der Entwurf und die Umsetzung eines internationalen Abkommens zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord wurden zu Lemkins Lebenswerk. Die darin enthaltene Definition von Völkermord beruht empirisch auf den beiden seriellen Weltkriegsgenoziden des 20. Jahrhunderts und betrifft im osmanischen Fall vier der in der UN-Konvention als Genozid qualifizierten Verbrechen. Aber erst nach einem weiteren Weltkrieg mit einer mehr als doppelt so hohen Zahl von Genozidopfern gelang es Lemkin, seinen Entwurf in den Vereinten Nationen zur Verabschiedung zu bringen.
Nach der Vernichtung - Die Verfolgung geht weiter
Nach dem osmanischen Genozid war der türkische Teil des Armenischen Hochlandes weitgehend von Armeniern entvölkert. Die wenigen Überlebenden existierten dort nur noch unter der Voraussetzung der Tarnung als Kurden, Aleviten oder Türken. Ihre Existenz als Armenier war unmöglich geworden.
Das armenische Siedlungsgebiet beschränkte sich seit 1920 auf den Südkaukasus. Viele Völkermordüberlebende hatten gehofft, dass ihre Leiden mit der Gründung eines international anerkannten, unterstützten und geschützten Nationalstaates „belohnt“ würden. Doch die alliierten Sieger brachen spätestens beim Friedensschluss von Lausanne (1923) frühere Versprechen ebenso wie ihre Zusage aus dem Jahr 1915, die Völkermordtäter gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Nach nur 900 Tagen Existenz fiel zudem Ende 1920 die erste Republik Armenien den Sowjets in die Hände, die sich sofort an die Verfolgung und Unterdrückung der bereits im Osmanischen Reich blutig verfolgten Daschnaken machten. Aus Sicht der sozialistischen, jedoch nicht marxistischen Partei „Daschnakzutjun“ („Föderation“, engl. Armenian Revolutionary Federation, ARF) und ihrer Anhänger bildeten die Sowjets eine größere Gefahr für Armenien als die in westliche Bündnisse integrierte Türkei. Die Ermordung des armenisch-apostolischen Erzbischofs von New York, Levon Tourian, durch Daschnaken vor der Weihnachtsmesse 1933 und die Systemkonfrontation während des Kalten Krieges zementierten für Jahrzehnte die Spaltung der weltweiten armenischen Diaspora in ein antisowjetisches Lager und jene, für die Armenien trotz seiner Sowjetisierung die historische Heimat blieb, mit der man auch weiterhin Kontakt pflegte.
Die armenische Kirche war seit Beginn der Sowjetzeit besonderer Verfolgung ausgesetzt: Seit dem 17. Dezember 1922 schränkten Erlasse ihren Handlungsspielraum ein und Kirchenschätze wurden beschlagnahmt. Die sowjetarmenische Verfassung vom 4. Februar 1922 beinhaltete nicht nur die Trennung von Kirche und Staat, sondern besiegelte auch die Bodenbeschlagnahmungen, das Verbot schulischen Religionsunterrichts sowie der pädagogischen Tätigkeit von Klerikern und Mönchen. Geistlichen wurde das aktive und passive Wahlrecht entzogen. Die Kirche verlor ihren Status als juristische Person und war de jure nicht mehr existent. Die drastischen Steuererhebungen für Geistliche und Gemeinden führten Ende der 1920er Jahre zur Verelendung vieler Geistlicher und ihrer Familien. Von den etwa 800 Kirchen und Klöstern, die Anfang des 20. Jahrhunderts auf dem Gebiet des späteren Sowjetarmenien bestanden, standen im Frühjahr 1938 nur noch vier offen. Rund 2.000 Geistliche wurden aus Sowjetarmenien deportiert und ermordet.
Im Ersten Weltkrieg gelang vor allem armenischen Einwohnern der grenznahen Kantone in den Provinzen Van und Erzurum die Flucht in den Iran bzw. in das damals noch russisch beherrschte Ostarmenien (Gouvernement Jerewan), insgesamt etwa 300.000 bis 400.000 (14) Menschen. Doch ihre Verfolgung als „Landfremde“ setzte sich auch unter sowjetischer Herrschaft fort. Während der stalinistischen Verfolgungen zwischen 1936 und 1939 verlor Armenien bei einem zweiten Elitizid erneut seine geistliche und geistige Führung, darunter namhafte, aus Westarmenien (15) stammende Autoren wie Wahan Totowenz (1889–1937), Jerische Tscharenz (1897–1936), Gurgen Mahari (1903–1969) oder die Romanschriftstellerin Zapel Jessajan (1878–1943), denen Nationalismus unterstellt wurde.
Während und nach dem Zweiten Weltkrieg führte das Misstrauen der Sowjetregierung gegen Flüchtlinge aus dem einstigen Osmanischen Reich und Zuwanderer aus der armenischen Diaspora zu wiederholten Deportationen: 1944 wurden an die 200.000 ursprünglich von der pontischen bzw. südöstlichen Schwarzmeerküste stammende Hamschen-Armenier aus Georgien nach Mittelasien deportiert, 1948 58.000 Griechen und Armenier („Daschnaken“) aus Georgien nach Kasachstan. In der Nacht auf den 14. Juni 1949 deportierte das Sowjetregime weitere 15.000 vermeintliche „Daschnaken“ (i.d.R. „Repatrianten“ 16) und „ehemals türkische Bürger“ aus dem Südkaukasus in den Altai („Daschnaken“) bzw. in die westsibirische Stadt Tomsk (Westarmenier). (17)
Verringertes Siedlungsgebiet
Die Römer unterteilten das Armenische Hochland einst in Großarmenien (Armenia Maior – wörtlich „das größere Armenien“, 300.000 qkm) und Kleinarmenien (Armenia Minor – „das kleinere Armenien“, 100.000 qkm) westlich des Mittleren Euphrat.
Als Ergebnis des Ersten Weltkriegs verlor der Südkaukasus ein Territorium von fast 25.000 qkm mit einer Bevölkerung von 527.000 Menschen, vor allem auf Kosten Armeniens. Davor hatten die Bezirke Kars, Ardahan und Surmalu von 1878 bis 1918 zum Russischen Reich gehört (Karsskaja oblastj = Gebiet Kars, mit den Bezirken Kars, Ardahan, Olti und Kaghisman). Sie wurden im März 1918 durch osmanische Truppen erobert und gehörten formal von 1918 bis 1920 zur Republik Armenien (de facto nur von 1919 bis September 1920). Eine erneute Einnahme erfolgte während des kemalistischen Angriffs auf die Republik Armenien (23.09.–03.12.1920). Im Moskauer Vertrag (16.03.1921) verzichtete Sowjetrussland auf diese Gebiete zugunsten der Türkei (ratifiziert am 13.10.1921 in Kars). Mit dem bilateralen armenisch-türkischen Freundschaftsvertrag vom 13. Oktober 1921 (Vertrag von Kars) musste auch die inzwischen sowjetisierte Republik Armenien die Gebietsabtretungen gemäß Moskauer Vertrag anerkennen.
Doch auch innerhalb des sowjetischen Machtbereichs erfolgten von 1921 bis 1923 Abtretungen armenischer Siedlungsgebiete – insgesamt 22.089 qkm –, in diesem Fall zugunsten der Nachbarländer Aserbaidschan und Georgien: Die Region Nachitschewan (5.500 qkm), wo Armenier Anfang des 20. Jahrhunderts mit 40 Prozent die relative Bevölkerungsmehrheit bildeten, fiel durch den sowjetrussisch-türkischen Vertrag von Moskau an Aserbaidschan. 1988 wurden von dort die letzten 2.000 Armenier im Zuge des sich zuspitzenden Konflikts in und um Berg-Karabach vertrieben.
Berg-Karabach (8.223–12.000 qkm; Armenisch: Arzach) besaß 1921 eine absolute armenische Bevölkerungsmehrheit von 94,4 Prozent. Es wurde im Zuge der Sowjetisierung der Republik Armenien seit Ende 1920 der Sowjetrepublik mehrfach zugesprochen, zuletzt durch das „Kaukasische Büro“ (Kawbjuro) am 5. Juli 1921. Doch schon einen Tag darauf wurde der Beschluss zugunsten Sowjetaserbaidschans geändert, auf Drängen Josef Stalins und nachdem der sowjetaserbaidschanische Regierungschef Narimanow mit einer Konterrevolution gedroht hatte. Nur das zentrale Drittel Berg-Karabachs (4.400 qkm) erhielt 1923 den Status eines Autonomen Gebiet innerhalb Aserbaidschans (AGBK) und verlor dadurch seine direkten Grenzen mit Sowjetarmenien.
Auch die armenische Region Dschawachk (georg. Dschawacheti; 2.589 qkm) besaß eine absolute armenische Bevölkerungsmehrheit, wurde aber dennoch Sowjetgeorgien übergegeben. Weder in Dschawachetien noch in Berg-Karabach fanden Referenden statt.
Linksammlung
Quellen & weitere Infos
- Fördergemeinschaft für eine Ökumenische Gedenkstätte für Genozidopfer im Osmanischen Reich (FÖGG) e.V.: Virtual Genocide Memorial
- Arbeitsgruppe Anerkennung - Gegen Genozid, für Völkerverständigung e.V.:
- BpB: Aghet – der Völkermord an den Armeniern
- BpB: 100 Jahre türkische Völkermordleugnung
Literaturhinweise / Fußnoten
Literaturhinweise / Fußnoten
(1) [Ahmet] Esat Uras: Tarihte ermeniler ve ermeni meselesi [Armenier in der Geschichte und in armenischen Allegorien (Istanbul 1950), S. 612; zitiert bei Taner Akçam: Armenien und der Völkermord: die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Hamburg 1996, S. 52.
(2) Stand 1912, nach Angaben des Armenische Patriarchats zu Konstantinopel. In dieser Zahl nicht enthalten sind die Zuwanderer „aus den Provinzen“, meist Arbeitsmigranten. Sie wurden überproportional Opfer der Deportationen.
(3) Joseph Pomiankowski: Der Zusammenbruch des Ottomanischen Reiches: Erinnerungen an die Türkei aus der Zeit des Weltkrieges, Wien 1928, S. 165.
(4) Raymond Kévorkian: The Armenian Genocide: A Complete History, London/New York 2011, S. 184.
(5) Kévorkian, a.a.O., S. 187.
(6) Vgl. den Text der Protestnote vom 24.05.1915:
(7) Vgl. dazu die Dokumentation „Verschwiegene Helden“ der Arbeitsgruppe Anerkennung – Gegen Genozid, für Völkerverständigung
(8) Die Ansiedlung von Tscherkessen in der Region Deir ez-Zor geht auf das Jahr 1851 zurück. Vgl. Fuat Dündar: Pouring a People into the Desert: The „Definite Solution” of the Unionists to the Armenian Question, in: Ronald Grigor Suny/Fatma Müge Göçek/Norman M. Naimark: A Question of Genocide: Armenians and Turks at the End of the Ottoman Empire, Oxford/New York, 2011, S. 278.
(9) Robert Jébéjian (Hrsg.): A Pictorial Record of Routes and Centers of Annihilation of Armenian deportees in 1915 within the boundaries of Syria, Aleppo 1994, S. 65.
(10) Schreiben des Botschafters Wangenheim vom 07.07.1915:
(11) Übers. aus dem Engl. und zitiert nach dem Text der Protestnote vom 24.05.1915:
(12) Jacques Derogy: Resistance and Revenge: Armenian Assassination of Turkish Leaders Responsible for the 1915 Massacres and Deportations, London/New York 2017, S. XXVII.
(13) Robert M. W. Kempner: Vor sechzig Jahren vor einem deutschen Schwurgericht: Der Völkermord an den Armeniern. „Recht und Politik“, 1980, Nr. 3, S. 167 f.
(14) Marowt’yan, Harowt’yown: Hayoc‘ c’eraspanowt’yan zoheri hišatakiorva cewaworowmẹ, zargac’owmnerė, merorya vičakẹ (mas 1) [Entstehung, Entwicklung und aktueller Stand der armenischen Genozidopfer: Tag des Gedenkens (Teil 1).], „C’eraspanagitakan Handes“, Tari 6, No. 1, 2018, S. 116.
(15) West- bzw. Ostarmenien wurde zu Beginn des 20. Jhs. auf den osmanisch bzw. russisch beherrschten Teil Armeniens angewendet. Philologisch unterscheidet man einen west- und ostarmenischen Sprachzweig, dessen Grenze etwa beim Wansee (Vansee) verläuft.
(16) Als Repatrianten wurden beschönigend Armenier bezeichnet, die aus dem Ausland nach Sowjetarmenien zugezogen waren. Meist war aber nicht der Südkaukasus, sondern Westarmenien bzw. das Osmanische Reich ihre ursprüngliche Heimat.
(17) Ethnische Deportationen in der UdSSR
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